Stand Juli 2017

1. Vorbemerkungen

1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen regeln die Abwicklung von Verträgen über die Reparatur, Wartung- und Instandhaltung (im Folgenden: technische Arbeiten) technischer Anlagen, insbesondere Klimaanlagen (im Folgenden: technische Anlage), durch die Benway Industrial Services GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) gegenüber dem Kunden (im Folgenden: Auftraggeber).

1.2 Entgegenstehende allgemeine Geschäfts-bedingungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen, auch wenn der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

1.3 Die vorliegenden allgemeinen Geschäfts-bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie gegenüber einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögen.

2. Kostenangaben, Kostenvoranschlag

2.1 Dem Auftraggeber wird bei Vertragsschluss der voraussichtliche Preis für die technischen Arbeiten an der technischen Anlage mitgeteilt.

2.2 Wird vor der Ausführung der technischen Arbeiten ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so hat dies der Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist, soweit nicht anders vereinbart, nur verbindlich, wenn er durch den Auftragnehmer schriftlich abgegeben wird.

3. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnungs-verbot

3.1 Alle Preise sind netto, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 Alle Zahlungen an den Auftragnehmer sind in Euro zu leisten.

3.3 Eine Beanstandung der Rechnung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber muss schriftlich spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

3.4 Die Vergütung ist vollständig innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum durch den Auftraggeber zur Zahlung fällig. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Im Falle des Verzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

3.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, während der Ausführung des Auftrages Abschlagszahlungen entsprechend des jeweiligen Umfangs der erbrachten Leistungen zu verlangen.

3.6 Der Auftraggeber darf nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Gegenansprüchen geltend machen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von dem Auftragnehmer anerkannt, unbestritten oder rechtkräftig festgestellt.

 4. Leistungspflichten des Auftragnehmers

4.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach dem jeweiligen Vertrag zu erbringenden Leistungen fach- und qualitätsgerecht auszuführen.

4.2 Für die vertraglich festgelegten Arbeiten stellt der Auftragnehmer die erforderlichen Hilfsmittel (z.B. Messgeräte und Werkzeuge).

4.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen abzuändern, falls durch den Einsatz neuer Mittel, technisch weiter entwickelter Maschinen oder Arbeitsweisen der vereinbarte Standard eingehalten oder verbessert wird.

5. Pflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber ist nach Maßgabe von Ziffer 3 zur Zahlung der Vergütung sowie etwaiger zusätzlicher entstandener Kosten und Leistungen verpflichtet.

5.2 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm getätigten Angaben und Informationen sowie sämtliche sonstige im Zusammenhang mit der Auftragserteilung erforderlichen Angaben vollständig und richtig sind.

5.3 Der Auftraggeber hat seine Mitarbeiter vom Umfang der Tätigkeiten sowie von den Einsatzzeiten der Mitarbeiter des Auftragnehmers zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter des Auftragnehmers ungestört ihre Arbeit ausführen können.

5.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Umsetzung der Sicherheitsbestimmungen mit dem Auftragnehmer zusammenzuarbeiten. Dabei sind die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und Informationen über potenzielle Gefahren der Arbeitsstätte einander, ihren Mitarbeitern und Belegschaftsorganen gegenüber weiterzugeben. Dem Auftragnehmer ist Zugang zu den Sicherheitsdokumenten zu gewähren.

5.5 Der Auftraggeber hat im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer die erforderlichen Schutz-maßnahmen festzulegen und für die Durchführung zu sorgen. Zudem ist der Auftraggeber verpflichtet, für eine entsprechende Unterweisung der Mitarbeiter des Auftragnehmers zu sorgen.

5.6 Der Auftraggeber liefert, falls für die Leistungs-erbringung notwendig, ohne Berechnung kaltes und heißes Wasser sowie Strom für den Betrieb der Maschinen.

5.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die zur Vertragserfüllung notwendigen Schlüssel rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

5.8 Erkennt der Auftraggeber, dass wegen der Änderung der Nutzung oder einer Änderung der für die technischen Arbeiten bestehenden Vorschriften andere technische Arbeiten notwendig werden, hat er den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen.

5.9 Verletzt der Auftraggeber die ihm nach den Ziffern 5.1 bis 5.8 dieser Bedingungen obliegenden Pflichten schuldhaft, ist er dem Auftraggeber zum Ersatz eines etwaig hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.

6. Termine, Verzug des Auftragnehmers

6.1 Termine oder Fristen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Sie beginnen mit dieser Bestätigung und sind neu zu vereinbaren, wenn später Vertragsänderungen eintreten.

6.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für die Verzögerung oder die Unmöglichkeit der Leistungserbringung infolge von höherer Gewalt bei ihm selbst und /oder seinen Zulieferern oder sonstigen Vertragspartnern. Die vorgenannten Umstände entlasten den Auftragnehmer auch, wenn er sich bereits in Verzug befindet. Die Ausführungsfrist wird in einem Fall des vorstehenden Satz 1 um die Dauer der Behinderung sowie um eine angemessene Frist verlängert.

6.3 Ist für die Ausführungen von Arbeiten ein fester Termin verbindlich vereinbart worden und gerät der Auftragnehmer hiermit in Verzug, so kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.

6.4 Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Leistungsverzug auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ihm zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von dem Auftragnehmer zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist seine Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.5 Der Auftragnehmer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Abnahme

7.1 Der Auftraggeber ist zur Abnahme der technischen Arbeiten verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine eventuell vertraglich vorgesehene Erprobung des Vertragsgegenstandes stattgefunden hat. Erkennbare Mängel sind unverzüglich bei Abnahme anzuzeigen. Nach Verstreichen dieser Frist sind Gewährleistungsansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich und spezifiziert zu rügen.

7.2 Erweisen sich die technischen Arbeiten als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. 

7.3 Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Arbeiten durch den Auftragnehmer als erfolgt.

8. Sicherung für den Auftragnehmer

8.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör- Ersatzteilen und Austausch-gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Als bedingungsmäßige Zahlung gilt erst die unwiderrufliche Gutschrift auf dem Konto bzw. Barzahlung. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.

8.2 Wird die technische Anlage mit Ersatzteilen etc. des Auftragnehmers verbunden und ist der Gegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung anteilsmäßig Miteigentum. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für den Auftragnehmer.

8.3 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus diesem Vertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem jetzigen Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehen.

9. Mängelansprüche des Auftraggebers

9.1 Bei rechtzeitig gerügten und nicht verjährten Mängeln ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Neulieferung bzw. Neuleistung berechtigt. Gewährleistungsrechte des Auftrag-gebers sind zunächst darauf beschränkt, Nacherfüllung zu verlangen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bleibt dem Auftraggeber das Recht vorbehalten, vom Vertrag zurückzutreten.

9.2 Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere in dem Fall, wenn durch den Auftraggeber im Rahmen des Vertrages selbst Ersatzteile für die Wartungs- Reparatur- und/ oder Instandhaltungsarbeiten bereitgestellt worden sind.

9.3 Der Auftragnehmer trägt alle durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Auftragnehmers entsteht.

9.4 Lässt der Auftragnehmer, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung verstreichen, so hat der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Instandhaltung trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

9.5 Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

10. Sonstige Haftung des Auftragnehmers; Haftungs-ausschluss

10.1 Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.2 Auf Schadensersatz haftet der Auftrag-nehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Ver-letzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10.3 Die sich aus 10.2 ergebenden Haftungs-beschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Auftragnehmer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

11. Verjährung

11.1 Die Ansprüche des Auftraggebers aus welchen Rechtsgründen auch immer verjähren in 12 Monaten.

11.2 Ansprüche des Auftraggebers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.

12. Ersatzleistung des Auftraggebers

Eine Haftung des Auftraggebers für Verluste und Schäden an den vom Auftragnehmer oder seinem Personal eingebrachten Sachen entfällt, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftraggebers oder dessen Erfüllungsgehilfen. In diesen Fällen ist der Auftraggeber zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet.

13. Recht und Gerichtsstand

13.1 Über die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die darauf aufbauendenden Vertragsverhältnisse sind die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsregeln des deutschen internationalen Privatrechts.

13.2 Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag, über sein Zustandekommen, seine Wirksamkeit und Durchführung, ist der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers oder –nach Wahl des Auftragnehmers– der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers.

13.3 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform.

14. Schlussbestimmung

Auch bei Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von Teilen davon bleiben der Vertrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den übrigen Teilen wirksam. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Regelungen. 

 

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